Satzung - Schalmeienzug Eibenstock

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Satzung

Infos

Satzung des Schalmeienzuges Eibenstock e.V.

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

Der Verein trägt den Namen Schalmeienzug Eibenstock e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszug „eingetragener Verein" in abgekürzter Form „e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in 08309 Eibenstock.
Als Gerichtsstand gilt Aue.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Schalmeienzug Eibenstock e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung"
Zweck des Schalmeienzuges Eibenstock e.V. ist gemeinsames Musizieren. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden, insbesondere durch:
Abhalten eines geregelten Probenbetriebes
Ständige Verbesserung der musikalischen Qualität
Der Gewinnung und Förderung von Kindern und Jugendlichen für kulturelles Engagement
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4.)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahre und jede Person ab 12 Jahre mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters werden.
Passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden

2.)  Bei Beantragung der Mitgliedschaft beim Vorstand des Vereins wird bei aktiven Mitgliedern nach einer dreimonatigen Probezeit durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Über die Aufnahme von passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
Wird ein Bewerber durch den Vorstand abgelehnt, so hat dieser das Recht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig. Verzichtet der Bewerber auf dieses Recht, so erkennt er den Ablehnungsbeschluss an. Ein   Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses
durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
das Verhalten des Mitglieds in grober Form gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Ausschluss abgemahnt werden. Dies ist der Fall, wenn
das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Halbjahresbeitrag des vorhergehenden Halbjahres entrichtet hat (Streichung). Mit der ersten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist), die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig über den Ausschluss. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

durch Austritt.
Der Austritt ist dem Vorstand in schriftlicher Form bekannt zu geben.

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Ein aus gesundheitlichen Gründen ausscheidendes Mitglied kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
Es ist Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Halbjahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens zum Halbjahresende des laufenden Halbjahres fällig.
Der Vorstand ist berechtigt einzelnen Mitgliedern den Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich erfolgten Auslagen.
Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
Das Wirtschaftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom 1. Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der schriftlichen Einladung und dem Versammlungstag ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Eine Mitgliederversammlung ist ebenso einzuberufen, wenn dies mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes in schriftlicher Form fordern. In diesem Fall ist eine Frist von zwei Monaten zu wahren. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt von der Einhaltung dieser Frist abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
Anträge, welche von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist die Frist nicht gewahrt, kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied genannte Adresse erfolgt ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
die Wahl des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten, eine Empfehlung zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
die Abberufung des Vorstandes . Sie kann nur erfolgen, wenn sich mindestens 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 10 dieser Satzung)
die ihr vom Vorstand  zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 11 dieser Satzung)
Änderungen des Beitrages im Sinne § 5 dieser Satzung
die Entscheidung über die Mitgliedschaft (siehe § 3 und § 4 dieser Satzung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsschreiben gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
 Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Wird dabei die einfache Mehrheit der Stimmen nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Minderjährige sind nicht abstimmungsberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes bzw. die des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§8   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
Datum der Versammlung
die Zahl der erschienenen Mitglieder
die Einladung
die gestellten Anträge
die gefassten Beschlüsse
Ergebnis der vorgenommenen Wahlen

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorstand (Vereinsvorsitzender)
2. Vorstand (Stellvertreter)
Kassenwart
Musikalische(r) Leiter(in)
Schriftführer(in)
Zeugwart
Jugendwart

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorstand
bzw. durch den 2. Vorstand und dem Schriftführer/in  gemeinsam im Sinne § 26 Abs. 2 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zu Grunde liegen muss. Bei Abwesenheit des 1. Vorstandes ist der 2.Vorstand zeichnungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
   gewählt.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine
   Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der
   Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder diese an sich zieht.

5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig wenn
   mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
   entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bei seiner Abwesenheit die des 2.
   Vorstandes. Es besteht Sitzungszwang.
6. Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
   für ihre ehrenamtliche Tätigkeit

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt wird und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienen stimmberechtigte Mitglieder beschlossen werden.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersenden der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 11 Ehrenmitglied der Schalmeienzuges Eibenstock e.V.

Zu Ehrenmitgliedern können nach Beschluss der Mitgliederversammlung Personen
werden, welche:
ehrenhaft als Aktive ausscheiden
sich um die Förderung des Schalmeienzuges Eibenstock e.V. besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder werden von der Beitragsordnung befreit und sind zu allen öffentlichen Vereinsveranstaltungen einzuladen

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (siehe § 8 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung bekannt sein.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch einen zu bestellenden Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eibenstock, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.     
 

 
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19.03.2019
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